Der Terminus Gewohnheitsrecht (franz. droit coutumier, coutume) bezeichnet ein durch gemeinschaftlichen Brauch und praktische Anwendung entstandenes und aus dieser Gewohnheit heraus verbindlich gewordenes Recht. Konkret schließt dies vom Eherecht über Besitzrechte bis hin zum Lehensrecht ein.
Historische Entwicklung:
Im Frühmittelalter kam es in Frankreich durch gesellschaftlich-strukturelle Veränderungen zu einem Rechtsbedarf, weshalb im romanisierten Süden vermehrt auf das schriftliche römische Recht rekurriert wurde, im Norden auf das zunächst mündliche, lokale GR. Diese Diversität ist im Regionalitätsprinzip der Rechtsprechung begründet, das bis zur Französischen Revolution in Form der Gerichtsbezirke bestehen blieb.
Im 12./13. Jahrhundert begann die Kodifizierung des GR zunächst auf private Initiative lokaler Juristen. Bekanntestes Beispiel dafür sind die „Coutumes des Bauvaisis“ von Philippe de Baumanoir (Jurist und bailli [Amtmann] in Bauvais), der 1283 eine Sammlung des an seinem Gericht gebräuchlichen GR in französischer Sprache veröffentlichte.
Parallel dazu verlief 1250 die Etablierung des „Parlement de Paris“ als höchster staatlicher Appellationsinstanz. Da diese auch lokales GR zu berücksichtigen hatte, wurde die Kodifizierung der coutumes vorangetrieben. 1454 ordnete Karl VII in der Ordonnanz von Motils-les-Tours eine staatliche Redaktion und Kodifizierung des GR an. Die Ordonnanz bemängelt die Prozessdauer und die Kosten der Verfahren, die durch Rechtsunsicherheit im Bereich des GR evoziert würden. Die Kodifikation ging jedoch sehr langsam voran, bis das Verfahren schließlich auf Ebene der baillages organisiert wurde. Ende des 16. Jahrhunderts war eine flächendeckende Kodifizierung erreicht.
Das Rechtssystem im absolutistischen Frankreich war trotzdem nicht einheitlich. Nebeneinander bestanden 1) die kodifizierten coutumes 2) im Süden das römische Recht, das in gewohnheitsrechtlicher Praxis geübt wurde und 3) die coutumes als mündliches Recht.
Gewohnheitsrecht und die Französische Revolution:
Durch die Aufwertung der baillages bei der Kodifizierung des GR wurde eine wichtige strukturelle Grundlage für die politische Kultur der Revolution geschaffen.
Ludwig XVI bezog sich auf das GR, als der Ruf nach einer Verfassung laut wurde. Die Position des Königs war, dass in den coutumes eine gewohnheitsrechtliche Verfassung verankert sei, was die Nationalversammlung ablehnte.
Das GR wurde auch in den Beschwerdeheften thematisiert. Zahlreiche Beschwerden des dritten Standes bezogen sich auf lokale, oft jahrelang andauernde Rechtsstreitigkeiten mit Grundherren. Das GR und damit das darin verankerte Feudalsystem wurden so problematisiert. Die NV kam am 4./5. August mit der formellen Abschaffung der Feudalrechte zu dem Schluss, dass gewohnheitsrechtlich behauptete Besitzansprüche von Grundherren nicht ausreichend seien. Diese Tendenz findet sich bereits in Prozessen des anciö©n rö©gime, wurde aber erst durch die NV gesetzlich festgelegt.
Die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, die bereits unter Karl VII angestrebt worden war, wurde erst mit der Französischen Revolution realisiert, indem eine Verfassung und ein einheitliches nationales Recht geschaffen wurde. Dieses Recht diente in weiterer Folge als Vorbild für zahlreiche Rechtsordnungen in ganz Europa.
Quellen:
HATTENHAUER, Hans: Europäische Rechtsgeschichte. Heidelberg: Müller Juristischer Verlag, 1992. S 310ff, S 374-378
BöœHLER, Theodor: Rechtsquellenlehre Band 1. Gewohnheitsrecht Enquöªte Kodifikation. Zürich: Schulthess Polygraphischer Verlag, 1977. S 14-65
SCHMALE: Geschichte Frankreichs. S 52, 90f, 110, 115